Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 31

§ 31 – Pflichtverletzungen

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, normal normal sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, normal normal eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, normal normal sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, normal normal ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder normal normal sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen einer Aufforderung zur Arbeit oder Ausbildung nachkommen, wenn sie darüber informiert wurden.
  • Sie dürfen sich nicht weigern, eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit anzunehmen oder fortzuführen.
  • Ein wichtiger Grund für eine Weigerung muss nachgewiesen werden, um keine Pflichtverletzung zu begehen.
  • Es wird auch eine Pflichtverletzung angenommen, wenn sie absichtlich ihr Einkommen oder Vermögen reduzieren, um Bürgergeld zu erhalten.
  • Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, gelten ebenfalls bestimmte Voraussetzungen als Pflichtverletzung.